Drittschuldner und Drittschuldnererklärung – was Sie wissen müssen

Erfahren Sie bei Lowell alles Wichtige zur Drittschuldnerzahlung und Drittschuldnererklärung – von Pfändung bis rechtliche Grundlagen verständlich erklärt.

Drittschuldner und Drittschuldnererklärung in Deutschland – was Sie wissen müssen

Die Begriffe „Drittschuldner“ und „Drittschuldnererklärung“ sind wichtige Elemente im deutschen Zwangsvollstreckungsrecht. Doch was verbirgt sich dahinter und welche Bedeutung haben diese Konzepte in der Praxis? 

In diesem umfassenden Artikel erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Aspekte von Drittschuldnern und Drittschuldnerzahlungen.

Was ist ein Drittschuldner?

Ein Drittschuldner ist eine Person oder Institution, die dem Schuldner einer Forderung etwas schuldet. Wenn also beispielsweise Herr Müller Frau Meier Geld schuldet und Frau Meier dieses Geld pfänden lässt, um damit ihre eigene Forderung gegenüber Herrn Müller zu befriedigen, dann ist Frau Meier die Gläubigerin, Herr Müller der Schuldner und der Drittschuldner ist die Person, die Herrn Müller etwas schuldet.

Typische Beispiele für Drittschuldner sind:

  • Der Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung
  • Eine Bank bei der Pfändung eines Kontoguthabens
  • Ein Geschäftspartner, der dem Schuldner Zahlungen schuldet

Kurz gesagt wird der Drittschuldner in das Zwangsvollstreckungsverfahren einbezogen, wenn der Gläubiger die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner pfändet.

Was ist eine Drittschuldnererklärung?

Die Drittschuldnererklärung ist eine Auskunft, die der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers abgeben muss. Sie dient dazu, dem Gläubiger Informationen über die gepfändete Forderung zu geben.

Die wichtigsten Eckpunkte zur Drittschuldnererklärung:

  • Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses abgegeben werden.
  • Der Drittschuldner muss darin Auskunft geben über:
    • Ob und in welcher Höhe die Forderung besteht
    • Ob andere Personen Ansprüche auf die Forderung erheben
    • Ob die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet wurde
  • Die Erklärung muss vollständig und wahrheitsgemäß sein.

Die Drittschuldnererklärung ist also gewissermaßen eine „Auskunftspflicht“ des Drittschuldners gegenüber dem pfändenden Gläubiger.

Rechtliche Grundlagen der Drittschuldnererklärung

Die rechtlichen Grundlagen für die Drittschuldnererklärung finden sich in § 840 der Zivilprozessordnung (ZPO) für zivilrechtliche Verfahren und in § 316 der Abgabenordnung (AO) für steuerrechtliche Verfahren.

In § 840 ZPO heißt es beispielsweise:

„Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

  • ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
  • ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.“

Die Erklärung des Drittschuldners muss wahrheitsgemäß und vollständig sein. Die Abgabe dieser Erklärung gilt dabei nicht als Anerkenntnis der Schuld gegenüber dem Schuldner.

Was passiert bei Nichtabgabe oder falscher Drittschuldnererklärung?

Versäumt es der Drittschuldner, die vom Gläubiger angeforderte Erklärung fristgerecht abzugeben oder gibt er eine falsche Erklärung ab, kann das schwerwiegende Folgen haben:

  • Er kann gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig werden. Dies umfasst beispielsweise auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten.
  • Bei vorsätzlich falschen Angaben in einer Drittschuldnererklärung können zivil- und strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Der Drittschuldner sollte die Abgabe der Erklärung also keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen.

Beispiele für Drittschuldnererklärungen

Hier einige Beispiele bei denen es in der Praxis immer wieder zu Drittschuldnerzahlungen kommt: 

Lohnpfändung

Bei einer Lohnpfändung ist der Arbeitgeber der Drittschuldner. In der Drittschuldnererklärung muss er Folgendes angeben:

  • Höhe des monatlichen Nettolohns des Arbeitnehmers
  • Art des Arbeitsverhältnisses (befristet/unbefristet)
  • Ob und in welcher Höhe Pfändungsfreibeträge aufgrund bestehender Unterhaltspflichten geltend gemacht werden
  • Ob bereits Pfändungen durch andere Gläubiger vorliegen
  • Ob Unterhaltsansprüche vorrangig zu berücksichtigen sind
  • Eventuell bestehende Gegenansprüche des Arbeitgebers

Kontopfändung

Bei einer Kontopfändung ist die kontoführende Bank der Drittschuldner. Sie muss in der Erklärung Folgendes mitteilen:

  • Ob und welches Guthaben auf dem Konto vorhanden ist
  • Ob das Konto noch weitere Inhaber neben dem Schuldner hat
  • Ob bereits andere Pfändungen vorliegen
  • Ob es sich um ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) handelt
  • Bestehende Verfügungsbeschränkungen
  • Eventuell bestehende Kreditlinien oder Überziehungsrahmen

Pfändung einer Mietkaution

Wenn der Gläubiger eine Kaution des Schuldners als Mieters pfändet, ist der Vermieter der Drittschuldner. Er muss unter anderem erklären:

  • Ob ein Mietverhältnis besteht und eine Kaution hinterlegt wurde
  • Wie hoch die Kaution ist
  • Ob Ansprüche des Vermieters an der Kaution bestehen
  • Ob die Kaution bereits anderweitig verpfändet oder abgetreten wurde

Bedeutung der Drittschuldnererklärung für den Vollstreckungsprozess

Die Drittschuldnererklärung hat eine große Bedeutung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Sie ermöglicht es dem Gläubiger:

  • Die Erfolgsaussichten der Pfändung besser einschätzen zu können
  • Informationen über mögliche konkurrierende Ansprüche zu erhalten
  • Die tatsächliche Höhe der pfändbaren Forderung zu ermitteln

Ohne Drittschuldnererklärung wäre der Gläubiger auf die Aussagen des Schuldners angewiesen, was Raum für Missbrauch eröffnen würde. Die Auskunftspflicht des Drittschuldners stellt somit sicher, dass der Gläubiger effektiv auf Vermögenswerte des Schuldners zugreifen kann, die sich im Besitz Dritter befinden.

Die Drittschuldnererklärung ist also eine wichtige Stütze für einen funktionierenden Zwangsvollstreckungsprozess.

Besonderheiten der Drittschuldnererklärung bei Lohnpfändung

Da Lohnpfändungen sehr häufig vorkommen, gelten für Drittschuldnererklärungen von Arbeitgebern einige Besonderheiten:

  • Der Arbeitgeber muss monatlich die Lohnpfändung durchführen und den pfändbaren Betrag an den Gläubiger überweisen.
  • Der individuelle Pfändungsfreibetrag und die geschützten Einkommensanteile sind zu berücksichtigen.

Bei falschen Angaben oder falsch abgeführten Beträgen haftet er zusätzlich auf Schadensersatz.

Arbeitgeber sollten bei Lohnpfändungen also besondere Sorgfalt walten lassen, da hier strenge Vorschriften gelten.

Möglichkeiten für Drittschuldner, ihre Rechte zu wahren

Als Drittschuldner wird man unfreiwillig in einen Zwangsvollstreckungsprozess hineingezogen. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und wahrzunehmen:

  • Rechtsmittel: Ist man der Ansicht, dass die Pfändung rechtswidrig ist, gibt es verschiedene Rechtsmittel, um dagegen vorzugehen, z.B. Erinnerung und Beschwerde.
  • Korrekte Belehrung: Man hat einen Anspruch auf vollständige und korrekte Informationen durch den Gläubiger, um die Pfändung richtig durchführen zu können. Unklarheiten sollte man unbedingt ansprechen und mit dem Gläubiger klären.
  • Rechtsschutz: Bei Schwierigkeiten sollte man zeitnah anwaltlichen Rat einholen, um seine Rechte wahren zu können.

Als Drittschuldner in die Pflicht genommen zu werden ist also kein Grund, die Hände in den Schoß zu legen. Es gibt verschiedene Mittel und Wege, um seine berechtigten Interessen zu verfolgen.

Fiktives Fallbeispiel: Drittschuldner zahlt trotz Pfändung an Schuldner

Frau Tremits steckte in einer schwierigen Lage. Sie hatte vor einiger Zeit einen Kredit aufgenommen, um eine neue Küche zu kaufen. Leider hatte sie dann ihren Job verloren und konnte die Kreditraten nicht mehr zahlen. Die Bank titulierte sodann die Forderung durch Vollstreckungsbescheid und leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung ein.

Eines Tages erhielt Frau Tremits' Arbeitgeber, die Firma Salescorp, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den die Bank der Frau Tremits beantragt hatte. Die Bank hatte sich entschieden, den noch ausstehenden Teil des Kredits nun aus Frau Tremits' Gehaltspfändung zu begleichen.

Für den Geschäftsführer bei Salescorp, Herrn Schmitz, bedeutete das zunächst einmal zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Als Drittschuldner musste er nun jeden Monat den pfändbaren Betrag von Frau Tremits' Lohn ausrechnen, einbehalten und an die Bank überweisen.

Noch dazu kam das lästige Ausfüllen der Drittschuldnererklärung. Diese musste Herr Schmitz einmalig nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses abgeben und darin Auskunft über Frau Tremits' Arbeitsverhältnis und Nettolohn erteilen. Anschließend war er verpflichtet, monatlich den pfändbaren Betrag vom Gehalt einzubehalten und an die Bank zu überweisen.

Frau Tremits selbst erging es am schlechtesten. Jeden Monat blieb ihr weniger Geld zum Leben übrig. Sie geriet immer tiefer in eine Schuldenspirale, aus der sie keinen Ausweg sah. Die ständigen Schamgefühle gegenüber Herrn Schmitz machten die Situation auch emotional schwierig für sie.

Dieses Fallbeispiel zeigt: Drittschuldner wie Arbeitgeber sind oft die Leidtragenden von fremden Schulden. Mit der Drittschuldnererklärung haben sie Arbeit. Für die Schuldner selbst können Pfändungen aber den Ruin bedeuten. Hier wären präventive Maßnahmen wie Schuldnerberatung ratsam. So könnten viele persönliche Schicksale dieser Art vermieden werden.

Die Situation von Frau Tremits hatte sich etwas entspannt, seit ihr Arbeitgeber Salescorp jeden Monat einen Teil ihres Gehalts an die Bank überwies. Zwar blieb ihr weniger Geld zum Leben, aber so konnte sie den Kredit langsam abbezahlen.

Doch dann unterlief Herrn Schmitz von Salescorp ein folgenschwerer Fehler. Er war so im Stress, dass er einfach vergaß, die fällige Rate von Frau Tremits' Lohn einzubehalten. Somit überwies er ihr das volle Gehalt.

Als Frau Tremits plötzlich so viel Geld auf dem Konto hatte, wurde sie misstrauisch. Sie rief bei Herrn Schmitz an und er erkannte entsetzt seinen Fehler. Sofort informierte er die Gläubigerbank darüber.

Für Herrn Schmitz hatte das üble Folgen. Da er trotz Pfändung an Frau Tremits gezahlt hatte, war er der Bank gegenüber weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Nun musste er den Betrag ein zweites Mal zahlen, diesmal an die Gläubigerbank.

Zwar hatte er einen Rückforderungsanspruch gegen Frau Tremits für die irrtümlich geleistete Zahlung, dennoch war die Situation für ihn unangenehm.

Die Bank machte zudem Schadensersatzansprüche für entstandene Mehrkosten geltend. Herr Schmitz' Versehen hatte also nicht nur verwaltungstechnische, sondern auch finanzielle Konsequenzen.

Frau Tremits selbst genoss zwar für einen Monat etwas mehr finanzielle Freiheit. Langfristig half ihr das aber nicht, da weiterhin der Pfändungsbeschluss bestand.

Diese Geschichte veranschaulicht, dass eine falsche Zahlung des Drittschuldners trotz Pfändung erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben kann. Drittschuldner sollten Pfändungen daher mit äußerster Sorgfalt behandeln.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Drittschuldnererklärung ein wichtiges Instrument für Gläubiger ist, um greifbare Informationen über pfändbare Forderungen zu erhalten. 

Für Drittschuldner kann die Pflicht zur Abgabe der Erklärung lästig sein, doch sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Wichtig ist, dass Drittschuldner stets wahrheitsgemäß Auskunft erteilen, ihre Rechte kennen und nötigenfalls anwaltlichen Beistand hinzuziehen.

Die komplexe Materie des Zwangsvollstreckungsrechts lässt sich ohne juristische Beratung kaum bewältigen. Wer hier vorschnell Fehler macht, begibt sich schnell in eine rechtliche Grauzone.

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