Forderungsmanagement

Drittschuldner

Der Begriff Drittschuldner kommt aus dem Zwangsvollstreckungsrecht und beschreibt den Schuldner einer gepfändeten Forderung. Ein Drittschuldner (z. B. der Arbeitgeber) muss bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder Einkommenspfändung gegen seinen Arbeitnehmer das pfändbare Anteil vom Gehalt des Vollstreckungsschuldners an den Vollstreckungsgläubiger auskehren.

Kann jeder Drittschuldner werden?

 

Die Antwort darauf lautet: Ja! Grundsätzlich kann jede Person zum Drittschuldner werden und muss unter Umständen für die offenen Forderungen des Schuldners aufkommen. Meist handelt es sich um Arbeitgeber, Versicherer oder Kreditgeber.

Beispiel: Max Mustermann ist im Unternehmen Musterfirma angestellt und hat sich verschuldet. Da der Gläubiger nicht auf sein Geld verzichten will, tritt dieser mithilfe eines Inkassounternehmens an Max Mustermanns Arbeitgeber heran, um sein Einkommen zu pfänden. Das Unternehmen Musterfirma wird somit als Arbeitgeber zum Drittschuldner und muss den gepfändeten Lohnanteil an den Gläubiger zahlen.

 

Welchen Pflichten müssen Drittschuldner nachkommen?

Für Drittschuldner gilt: Es dürfen mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) keine Zahlungen mehr an den Schuldner getätigt werden, die die Pfändungsfreigrenze überschreiten! Arbeitgeber, die Drittschuldner sind, dürfen dem Arbeitnehmer demzufolge nur den unpfändbaren Anteil vom Lohn auszahlen.

Der Gläubiger kann zusätzlich zur Pfändung eine sogenannte Drittschuldnererklärung oder auch Drittschuldnerauskunft verlangen