Forderungsmanagement

Drittschuldnererklärung

Im Rahmen einer Pfändung (z.B. Einkommens- oder Kontopfändung) wird neben dem Zahlungsverbot an den Schuldner von einem Drittschuldner die Abgabe einer Drittschuldnererklärung gefordert. Die Drittschuldnererklärung gibt Informationen über die offenen Forderungen, die ein Dritter gegenüber Schuldnern hat. Drittschuldner sind zur Auskunft verpflichtet.

Welche Angaben müssen in die Drittschuldnererklärung?

Folgende Auskünfte muss der Drittschuldner geben:

  • ob und in welchem Umfang er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist
  • ob und welche eigenen Ansprüche er als Dritter an die Forderung stellt
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

 

Drittschuldnererklärung nicht eingereicht – was jetzt?

Kommt ein Drittschuldner der Auskunftspflicht nicht nach und reicht die Drittschuldnererklärung zu spät oder gar nicht ein, kann der Gläubiger nach § 840 Abs.2 Satz 2 ZPO Klage gegen den Drittschuldner einreichen und Schadensersatzansprüche geltend machen.