Forderungsmanagement
Eine wechselseitige Tilgung von zwei gegenüberstehenden Forderungen durch Verrechnung wird auch als Aufrechnung bezeichnet.
Bei einer Aufrechnung haben beide Parteien gegenseitig gleichartige und erfüllbare Forderungen gegeneinander, die sie geltend machen wollen. Zum Beispiel der Gläubiger hat eine erfüllbare Forderung gegen den Schuldner (Hauptforderung); der Schuldner hat im Gegenzug aber eine nachweisbar fällige und gleichartige Gegenforderung gegen den Gläubiger. Es kommt zu einer Anrechnung der beiden offenen Beträge, so dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen bzw. erfüllt gelten.
Für eine Aufrechnung müssen laut BGB folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ist eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren möglich?
Im Insolvenzverfahren ist eine Aufrechnung nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig. Besteht zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits eine Aufrechnungslage (siehe oben) bleibt das Recht zur Erklärung einer Aufrechnung durch den nunmehrigen Insolvenzgläubiger trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten.
Ansonsten enthält die Insolvenzordnung diverse Aufrechnungsverbote, die eine Aufrechnung im eröffneten Insolvenzverfahren erschweren bzw. unmöglich machen. So ist u.a. eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.
Erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und in der Wohlverhaltensphase (wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat) besteht kein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot mehr.