Liquidität
Die Verität bezeichnet das bloße Bestehen einer Forderung. Sofern eine Forderung, wie etwa beim Factoring oder bei der Forfaitierung, an ein Unternehmen verkauft wird, haftet der Verkäufer der Forderung für dessen Verität. Er muss also nachweisen, dass es diese Forderung auch tatsächlich gibt.
Wenn allein Gläubiger und Schuldner miteinander kommunizieren, kann der Gläubiger die Verität einer Forderung am besten einschätzen und weiß somit, ob die Forderung auch rechtsbeständig ist. Wird die Forderung nun an einen neuen Gläubiger verkauft, wie das beim Factoring und bei der Forfaitierung der Fall ist, hat dieser keinen Bezug zum eigentlichen Schuldner. Er weiß also nicht, ob die Verität überhaupt besteht.
Um dem Käufer das Veritätsrisiko zu nehmen, muss der bisherige Gläubiger nachweisen können, dass die Forderung auch tatsächlich existiert. Dies geschieht beispielsweise durch Verträge oder Rechnungen.
Alternativ oder zusätzlich kann mit einer Abtretungsanzeige nach § 409 BGB der Forderungsschuldner den Bestand der Forderung anerkennen. Stellt sich trotz dieser Nachweise heraus, dass die Verität nicht besteht, liegt die Haftung immer beim Verkäufer der Forderung.
Sofern eine Forderung nach dem Verkauf nicht eingetrieben werden kann, muss der Grund dafür ermittelt werden. Wenn die Verität nicht besteht, kann der neue Gläubiger den alten Gläubiger dafür haftbar machen. Eine weitere Möglichkeit, dass Forderungen nicht eingetrieben werden können, ist die fehlende Bonität des Schuldners. Mit dieser hat der Gläubiger allerdings nichts zu tun, ergo haftet er auch nicht, sofern die Bonität nicht vorhanden ist. Den Ausfall muss somit der neue Gläubiger tragen.