Die Restschuldbefreiung ist ein Vorgang, der es einem Schuldner gestattet, sich nach einer gewissen Zeit von Schulden befreien zu lassen. Voraussetzung ist, dass er seine Schulden nicht mehr bezahlen kann. Dies geschieht durch einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Antragsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen; juristische Personen können keine Restschuldbefreiung stellen. Letztere werden, sofern kein Vermögen mehr vorhanden ist, nach einem Insolvenzverfahren gelöscht.
Die 6 Schritte zur Restschuldbefreiung
Eine Restschuldbefreiung durchläuft in aller Regel sechs Schritte:
- Außergerichtliche Schuldenbereinigung: Dabei versucht der Schuldner sich von seinen Schulden zu befreien, indem er sich mit Gläubigern einigen muss. Sofern dies nicht gelingt, folgt das Insolvenzverfahren.
- Eröffnung der Privatinsolvenz: Die Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Sofern Vermögenswerte vorhanden sind, beispielsweise Immobilien oder Lebensversicherungen, kann kein Insolvenzantrag gestellt werden. Die Vermögenswerte müssen zur Zahlung der Schulden herangezogen werden.
- Gerichtlicher Vergleich: Hierbei wird noch einmal versucht, Schuldner und Gläubiger zusammenzubringen. Kann eine Einigung durch das Gericht erreicht werden, wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Etwa einen Monat nach der Antragstellung wird das Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Sofern Vermögenswerte vorhanden sind, wird der Insolvenzverwalter diese verwerten. Ansonsten dauert das Insolvenzverfahren drei, fünf oder sechs Jahre. Während dieser Zeit dürfen Gläubiger den Schuldner nicht kontaktieren.
- Wohlverhaltensphase: Diese Phase dauert sechs Jahre. Während der Zeit muss sich der Schuldner an die ihm gestellten Bedingungen halten. Dazu zählen die Abgabe des pfändbaren Einkommens und die Ausübung einer zumutbaren Arbeit.
- Restschuldbefreiung: Nach Durchlaufen der genannten Schritte dürfen keine Forderungen mehr gestellt werden; der Schuldner ist schuldenfrei.
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Die vorzeitige Restschuldbefreiung
Die Laufzeit von sechs Jahren kann unter gewissen Voraussetzungen gekürzt werden. Die vorzeitige Restschuldbefreiung ist bei folgenden Fällen möglich:
- Jederzeit, sofern die Verfahrenskosten bezahlt wurden und kein Gläubiger mehr eine Forderung hat.
- Nach drei Jahren, wenn die Verfahrenskosten und mindestens 35 % der Verbindlichkeiten beglichen wurden.
- Nach fünf Jahren, falls die Verfahrenskosten gezahlt wurden.