Liquidität
Jedes Mahnverfahren zielt darauf ab, die nach einem Fristablauf nicht beglichenen Ansprüche auszugleichen. Der Gläubiger kann in einem außergerichtlichen oder in einem gerichtlichen Mahnverfahren seinen Anspruch gegen den Schuldner geltend machen. Das außergerichtliche Mahnverfahren wird auch als kaufmännische Mahnung bezeichnet.
Zunächst wird der Schuldner daran erinnert, dass er sich im Verzug befindet. Die Überschreitung wird mit einer Zahlungserinnerung bewusst gemacht, auf die der Schuldner ohne zusätzliche Kosten reagieren kann.
Erfolgt keine Reaktion, wird die erste Mahnung überstellt. Rein rechtlich ist es seit dem 01. Mai 2000 nicht immer notwendig, eine kaufmännische Mahnung auszustellen. Der Käufer einer Ware oder Dienstleistung gerät gegebenenfalls nach § 286 Abs. 3 BGB automatisch in Verzug, wenn er nach Rechnungsstellung nicht nach 30 Tagen gezahlt hat. Dennoch empfiehlt es sich weiterhin auf die kaufmännische Mahnung zu setzen, damit der Schuldner den Erhalt einer Rechnung und damit den offiziellen Verzugszeitpunkt nicht bestreitet.
Die kaufmännische Mahnung unterliegt rechtlich keinen formalen Vorgaben, weshalb selbst mündliche Mahnungen theoretisch gültig sind. Die Schriftform wird aus Gründen der Dokumentation allerdings ausdrücklich empfohlen.
Die kaufmännische Mahnung ist außergerichtlich, da hierbei keine Gerichte eingeschaltet werden. Führt sie nicht zur Begleichung durch den Schuldner, wird ein Mahnbescheid ausgestellt, der den Schuldner darauf hinweist, dass die ausstehende Rechnung ohne zeitnahes Begleichen vor dem Amtsgericht zur Sprache kommt.
Das gerichtliche Mahnverfahren ist daher die Folge der nicht berücksichtigten kaufmännischen Mahnungen. Der Gläubiger muss dafür einen Antrag am Gericht stellen. Der weitere Kontakt zum Schuldner erfolgt von Amtswegen.